§ 37 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1971

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

§ 37

§ 37. Auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

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