§ 37 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1987

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

§ 37

(1) § 37.Auf Bedienstete nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bei österreichischen Dienststellen im Ausland sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post (§ 20 Abs. 7) oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

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