§ 37 PostmarktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht Postbehörden, Regulierungsbehörden

§ 37.

(1) Postbehörden sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde sowie das ihr unterstehende Postbüro als Postbehörde I. Instanz. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.

(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).

(3) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Postbehörde I. Instanz sowie der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(4) Die Postbehörde I. Instanz ist für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig. Gegen Bescheide der Postbehörde I. Instanz und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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