5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht Postbehörden, Regulierungsbehörden
§ 37.
(1) Postbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
(3) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(4) Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit § 113 Abs. 2 Z 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eingerichtete Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20006582
Dokumentnummer
NOR40176229
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