§ 37
§. 37.Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.
(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.
(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
Schlagworte
Bildträger, Tonträger, Akt, Mitteilung, Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015686
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