§ 37 NO

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

EG/EU: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018.

§ 37.

(1) Soweit der Notar nicht nach diesem Gesetze Mittheilungen aus seinen Acten zu machen hat, ist er den Betheiligten zur Verschwiegenheit über die vor ihm stattgehabten Verhandlungen verpflichtet.

(2) Der Notar hat auch die bei ihm Beschäftigten zur Geheimhaltung dieser Angelegenheiten zu verpflichten und die Einhaltung dieser Pflicht nach seinen Möglichkeiten zu beobachten.

(3) Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.

(3a) Soweit dies das Recht des Notars auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.

(4) Bei Vorliegen eines der in § 36a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Notar dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den im § 36c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.

(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 36b und 36c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Notar keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.

EG/EU: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018.

Schlagworte

Bildträger, Tonträger, Akt, Mitteilung, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40203009

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