§ 37
§ 37. Als geeicht dürfen nur Meßgeräte bezeichnet werden, auf die die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 37
§ 37. Als geeicht dürfen nur Meßgeräte bezeichnet werden, auf die die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen.
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