§ 37 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

§ 37

§ 37. Als geeicht dürfen Meßgeräte nur dann bezeichnet werden, wenn entweder

  1. 1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 4 zutreffen oder
  2. 2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung „Eichung'' festgelegt wurde.

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