§ 37 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 37.

(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder
  2. 2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124107

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