§ 37.
(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder
- 2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40124107
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)