§ 37 LVR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

10. Abschnitt

Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA) Ausnahmen betreffend die Staffelung

§ 37.

Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40211431

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