10. Abschnitt
Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA) Ausnahmen betreffend die Staffelung
§ 37.
Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40211431
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