10. Abschnitt
Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA
§ 37.
Bei Flügen nach § 3 Abs. 1 Z 1 nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40165949
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