§ 373e GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 373e

§ 373e. Der Landeshauptmann hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat der Landeshauptmann die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

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