§ 373e GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 373e.

Die Behörde (§ 333) hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082651

alte Dokumentnummer

N5199434913J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)