§ 36d TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Berichtigung

§ 36d.

Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten, die gemäß § 23 durch leistende Stellen mitgeteilt oder durch Abfrage von bestehenden Datenbanken ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Leistungsmitteilung (§ 25) ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203564

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)