§ 36d TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2019

Berichtigung

§ 36d.

Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 durch leistende Stellen mitgeteilt oder durch Abfrage von bestehenden Datenbanken ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40216259

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