Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
IIIb. TEIL
Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten Dosisbegrenzung
§ 36d.
Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten 222Radon-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058956
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