§ 36d StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

IIIb. TEIL

Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten Dosisbegrenzung

§ 36d.

Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten 222Radon-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058956

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