§ 36d StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

IIIb. TEIL

Schutz vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten Dosisbegrenzung

§ 36d

§ 36d. Wer eigenverantwortlich Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen mit erhöhten Radon-222-Expositionen bzw. mit erhöhten Expositionen durch Uran oder Thorium und deren Zerfallsprodukte ohne Radon bzw. mit Expositionen durch kosmische Strahlung (fliegendes Personal) zu rechnen ist, hat dafür zu sorgen, dass die Exposition jenen Wert, der der maximal zulässigen Exposition beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A entspricht, nicht übersteigt.

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