§ 36 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 9

Zulassung zur Prüfung

§ 36.

(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen berechtigt,

  1. 1. die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. 2. die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und
  3. 3. die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben.

(2) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich der Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung oder von einer mündlichen Kompensationsprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40173240

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