Zulassung zur Prüfung
§ 36.
(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Semesterprüfung); die Semesterprüfung gilt als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung.
(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.
(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antritt zur abschließenden Prüfung zum Haupttermin sowie die Zulassung zu einer vorgezogenen Teilprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.
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