Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (§ 125) Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1997 (Veranlagungsjahr 1997) § 124b Z 14 idF BGBl. Nr. 201/1996
Sanierungsgewinn
§ 36
§ 36. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
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