Bezugszeitraum: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006) § 124b Z 127 idF BGBl. I Nr. 161/2005
Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
§ 36.
(1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
- 1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
- 2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§140ff der Konkursordnung) oder durch
- 3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§199ff der Konkursordnung).
(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:
- 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
- 2. Auf den nach Z1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
- 3. Der nach Z2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
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