§ 36 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Vertiefte Angebotsprüfung

§ 36.

(1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor dem Ausscheiden des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.

(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrages das Ergebnis der in Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.

(3) Der Auftraggeber hat Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.

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