Vertiefte Angebotsprüfung
§ 36.
(1) Soweit dies nach der Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie einen auf Grund von Erfahrungswerten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen aufweisen.
(2) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 für bindend zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154298
alte Dokumentnummer
N9199329106J
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