Ordnung der Veranschlagung
§ 36.
(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.
(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Gesetzesnummer
10004448
Dokumentnummer
NOR12056069
alte Dokumentnummer
N3199749793L
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