§ 35a C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2021

Sicherheitsphase November 2021

§ 35a.

(1) Für die Zeit vom 16. November 2021 bis zum 27. November 2021 wird die Anwendung der Risikostufe 3 für alle Schulen angeordnet.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238905

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