§ 35a C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2022

Sicherheitsphase ab November 2021

§ 35a.

(1) Für die Zeit vom 22. November 2021 bis 26. Februar 2022 wird für den Schulbetrieb jedenfalls die Anwendung der Risikostufe 3 angeordnet. Kooperationen gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, zum Zweck der Lernunterstützung, der psychosozialen Unterstützung, sofern sie nicht bereits von § 3 Z 8 umfasst sind, und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern abschließender Klassen zur Bildungs- und Berufswahl sind zulässig.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben einen MNS zu tragen. § 5 Abs. 7 ist auch auf das Tragen des MNS anzuwenden. Weiters ist im Unterricht in Bewegung und Sport, bei bewegungsorientierten Freigegenständen, bewegungsorientierten unverbindlichen Übungen und bewegungsorientierten Angeboten im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen weder eine FFP2-Maske noch ein MNS zu tragen.

(3) Weiters wird abweichend von dieser Verordnung angeordnet:

  1. 1. Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird und § 5 Abs.2 anzuwenden ist,
  2. 2. in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und § 35 Abs. 3 an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a zu erbringen und
  3. 3. sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40242013

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