§ 35a C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2021

Sicherheitsphase ab November 2021

§ 35a.

(1) Für die Zeit vom 22. November 2021 bis 14. Jänner 2022 wird für den Schulbetrieb jedenfalls die Anwendung der Risikostufe 3 angeordnet. Kooperationen gemäß § 128e des Schulorganisationsgesetzes, zum Zweck der Lernunterstützung, der psychosozialen Unterstützung, sofern sie nicht bereits von § 3 Z 8 umfasst sind, und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern abschließender Klassen zur Bildungs- und Berufswahl sind zulässig.

(2) Abweichend von § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben einen MNS zu tragen. § 5 Abs. 7 ist auch auf das Tragen des MNS anzuwenden.

(3) Weiters wird abweichend von dieser Verordnung angeordnet:

  1. 1. Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird und § 5 Abs.2 anzuwenden ist,
  2. 2. in Klassen, in welchen bei einer Schülerin oder einem Schüler bei einem Test gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d (PCR-Test) ein positives Ergebnis nachgewiesen wurde, haben alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse zusätzlich zu den Bestimmungen des 2. Teiles und § 35 Abs. 3 an jedem der auf die Feststellung folgenden fünf Schultage einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a zu erbringen und
  3. 3. sind die Wendung „auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche“ und der letzte Satz in § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden, die Schülerinnen und Schüler können nach Maßgabe der Möglichkeiten mittels Informations- und Kommunikationstechnologie am Unterricht teilnehmen.

(4) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a oder b ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40239850

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