§ 35
(1) § 35.Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln auf Eisenbahnen aller Art, Kraftfahrlinien, mit der Post, auf Luft- und Wasserfahrzeugen sind die für diese Verkehrseinrichtungen geltenden allgemeinen und besonderen Bestimmungen maßgebend.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Abs. 1 aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.
(3) Durch Verordnung wird auch die gewerbsmäßige Unterweisung im Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.
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