§ 35 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

§ 35

(1) § 35.Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln als gefährliche Güter gemäß den in § 2 GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 angeführten Vorschriften sind die Bestimmungen des GGBG maßgebend.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Abs. 1 aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.

(3) Durch Verordnung wird auch die gewerbsmäßige Unterweisung im Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.

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