§ 35 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Prüfungstermine

§ 35.

(1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

  1. 1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin),
  2. 2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.

(3) Der Schulleiter hat - gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden - unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.

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