Prüfungstermine
§ 35.
(1) Die Haupt- und die Nebentermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
- 1. im Haupttermin frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters,
- 2. in den Nebenterminen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.
Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.
(3) Der Schulleiter hat - gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden - unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.
(4) In bis zu zwei Prüfungsgebieten können unter Bedachtnahme auf den Lehrplan Teile der Hauptprüfung (Klausurarbeit, mündliche Prüfung) vor dem Hauptprüfungstermin abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Hauptprüfungstermin (Abs. 2) am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Im Falle einer negativen Beurteilung einer vorgezogenen Teilprüfung ist die Teilprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet oder in einem anderen Prüfungsgebiet (bei Wahlmöglichkeit) zum Haupttermin abzulegen.
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