Prüfungskommission
§ 35
(1) § 35.Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht zu vereinbarendes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.
(1a) Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
- 1. bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer); setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet „Projekt'' an berufsbildenden höheren Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen;
- 2. bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der Vorprüfung unterrichten (wenn der Unterrichtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen wurde, zuletzt unterrichtet haben) (Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), sofern deren fachlicher Bereich durch die Vorprüfung berührt wird. Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.
Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit, stimmt jedoch selbst nicht mit.
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