§ 35 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Prüfungskommission

§ 35.

(1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

  1. 1. der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
  2. 2. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
  3. 3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

  1. 1. der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
  2. 2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
  3. 3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
  4. 4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
  5. 5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer (Beisitzer).

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196953

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