Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Hinweis auf ein Angehörigenverhältnis im Bewerbungsgesuch
§ 35.
Der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach § 34 zu einem Richter des Gerichtes, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12107799
alte Dokumentnummer
N6199413424A
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