§ 35 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. Die Richtlinien nach Abs. 2 lit. d sind nur Empfehlungen ohne Verordnungscharakter. 2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

§ 35.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls

  1. a) die Führung der Liste der Patentanwälte und des Verzeichnisses gemäß § 16a Abs. 2 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
  2. b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
  3. c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);
  4. d) die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufes, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwaltes, für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung sowie für die von den Patentanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;
  5. e) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
  6. f) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
  7. g) die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
  8. h) der Abschluß von Kollektivverträgen;
  9. i) die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
  10. j) die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
  11. k) die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
  12. l) die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  13. m) die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
  14. n) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.

(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie.

1. Die Richtlinien nach Abs. 2 lit. d sind nur Empfehlungen ohne Verordnungscharakter.

2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036262

alte Dokumentnummer

N2199225492J

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