§ 35 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 35.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls

  1. a) die Führung der Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 4);
  2. b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
  3. c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31);
  4. d) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung (§ 9 Abs. 2);
  5. e) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
  6. f) die Erstattung von Gutachten über Gesetzes und Verordnungsentwürfe;
  7. g) der Abschluß von Kollektivverträgen;
  8. h) die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als sechs Wochen an der Ausübung seines Berufes gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat;
  9. i) die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;
  10. j) die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);
  11. k) die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  12. l) die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;
  13. m) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255661

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)