§ 35 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Auszahlung der Leistungen

§ 35.

(1) Laufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.

(2) Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(3) Laufende Leistungen sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen.

(4) Die Leistungen sind auf volle Schilling gerundet zuzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009995

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