Auszahlung der Leistungen
§ 35.
(1) Laufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.
(2) Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
(3) Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen.
(4) Die Leistungen sind auf Cent gerundet zuzuerkennen.
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