§ 35 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auszahlung der Leistungen

§ 35.

(1) Laufende Leistungen sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Die Versicherungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.

(2) Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(3) Laufende Leistungen sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen.

(4) Die Leistungen sind auf Cent gerundet zuzuerkennen.

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