Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst
§ 35.
(Anm.: § 35 wurde doppelt vergeben) Bei der am Ende der Ausbildung abzuhaltenden Diplomprüfung haben die Studierenden
- 1. aus den Unterrichtsfächern
- a) Chemie,
- b) Ernährungslehre,
- c) Ernährung des gesunden Säuglings und Kleinkindes,
- d) Lebensmittelkunde,
- e) Klinische Diätetik,
- f) Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter und
- g) Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung in der Küche
- drei Prüfungen zu absolvieren,
- 2. die Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke sowie die Energie- und Nährstoffberechnungen an mindestens einem Beispiel durchzuführen und die Ergebnisse zu präsentieren und
- 3. die Rechtfertigung ihrer Diplomarbeit durchzuführen.
Schlagworte
Säuglingsalter, Betriebsführung, Energieberechnung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136139
alte Dokumentnummer
N8199312914A
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