§ 35 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Exekution und Anfechtung.

§ 35.

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Insolvenzgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118427

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