§ 35 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Exekution und Anfechtung.

§ 35.

Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Konkursgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

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