§ 35 HG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

2. Hauptstück

Studienrecht

1. Abschnitt

Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 35.

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Studiengänge sind sechssemestrige Studien, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen.
  2. 2. Hochschullehrgänge sind Bildungsangebote, deren Arbeitsaufwand mindestens 60 ECTS-Credits beträgt.
  3. 3. Lehrgänge sind Bildungsangebote, die nicht Hochschullehrgänge sind.
  4. 4. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
  5. 5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildenden Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf sonstige Studierende von Studienangeboten in der (wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Aus-, Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen jeweils sinngemäß anzuwenden.

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