2. Hauptstück
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine studienrechtliche Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 35.
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Studiengänge sind sechssemestrige Studien, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen.
- 1a. (Anm.: Tritt mit 1.10.2019 in Kraft.)
- 1b. Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sind berufsbegleitende Studien, die facheinschlägige Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Credits an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (sowie eine facheinschlägige Berufspraxis) um die didaktischen und pädagogischen Inhalte ergänzen und der Erlangung eines Lehramtes mit nur einem Studienfach im Bereich der Allgemeinbildung oder eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung dienen. Ihr Arbeitsaufwand beträgt mindestens 60 ECTS-Credits. Die genaueren Regelungen insbesondere zu den Aufnahmsvoraussetzungen und dem Arbeitsaufwand sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen.
- 2. Hochschullehrgänge sind Bildungsangebote, deren Arbeitsaufwand mindestens 60 ECTS-Credits beträgt.
- 3. Lehrgänge sind Bildungsangebote, die nicht Hochschullehrgänge sind.
- 4. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
- 4a. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien gemäß § 10, bei denen zwei oder mehrere Pädagogische Hochschulen oder eine (oder mehrere) Pädagogische Hochschule(n) in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en), Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. Nr. 340/1993, bzw. ausländischen Hochschulen ein gleichlautendes Curriculum erlassen, in dem vorzusehen ist, welche Studienteile von welcher Institution durchgeführt werden. In einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere die Arbeits-, die Ressourcenaufteilung sowie die Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen.
- 5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildenden Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für berufsbildende Schulen, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung (unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf sonstige Studierende von Studienangeboten in der (wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Aus-, Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen jeweils sinngemäß anzuwenden.
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