Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2016
3. Teil
Regelungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
1. Hauptstück
Grundsätze
§ 35.
(1) Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenzenden Marktgebieten zu gewährleisten.
(2) Zur operativen Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils haben der Bilanzgruppenkoordinator und der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern und den Marktgebietsverantwortlichen der angrenzenden Marktgebiete abzuschließen.
(3) Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Teils dieser Verordnung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2016
Schlagworte
Teilversorgung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40186550
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