§ 35 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

3. Teil

Regelungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg

1. Hauptstück

Grundsätze

§ 35.

(1) Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in Tirol und Vorarlberg sowie eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet zu gewährleisten.

(2) Zur operativen Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils hat der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern und dem Marktgebietsverantwortlichen des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes abzuschließen.

(3) Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Teils dieser Verordnung.

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