§ 35 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Preisaushang

§ 35.

(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:

  1. 1. Angaben über
  1. a) die Verzinsung von Spareinlagen,
  2. b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
  1. 2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  2. 3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40174435

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