Preisaushang
§ 35.
(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
- 1. Angaben über
- a) die Verzinsung von Spareinlagen,
- b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
- (Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
- 2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- 3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40174435
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