§ 35 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Preisaushang und Werbung

§ 35.

(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:

  1. 1. Angaben über
  1. a) die Verzinsung von Spareinlagen,
  2. b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
  3. c) den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
  4. d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
  1. aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 und
  2. bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten

    sowie

  1. 2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  2. 3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und
  3. 8a.

(2) Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.

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