§ 351 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 351.

(1) Für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (§ 22 Abs. 8), ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3 und § 23) abzulegen.

(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann mindestens zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und, je nach der Zahl der besonderen Fachgebiete des Gewerbes, zwei bis fünf andere Fachleute zu berufen; er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.

(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission besteht oder der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung nähere Bestimmungen über

die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,

die Anberaumung der Prüfungstermine,

das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

die auszustellenden Zeugnisse,

die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070338

alte Dokumentnummer

N5197418737S

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