§ 351 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 351.

(1) Für ein konzessioniertes Gewerbe, bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung – ausgenommen eine Meisterprüfung – nachzuweisen ist (§ 22 Abs. 8), ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3 und § 23) abzulegen.

(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen.

(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission bestellt ist, weil keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht, oder weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß § 28 Abs. 6 die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Konzessionsprüfung erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung nähere Bestimmungen über

die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat,

die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen,

die Anberaumung der Prüfungstermine,

das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

die auszustellenden Zeugnisse,

die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075828

alte Dokumentnummer

N5198811481J

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